Satzung

§1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung trägt den Namen „VIMOB e.V. – Verein für Internationale Mobilität e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein für Internationale Mobilität hat seinen Sitz in Pforzheim.

§2 Zweck
Zweck des Vereins für internationale Mobilität ist die Förderung und Pflege der Völkerverständigung in den Staaten Europas und darüber hinaus. Der Verein für internationale Mobilität fördert den Dialog zwischen Menschen aus diesen Kulturkreisen insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und Austauschmaßnahmen mit in- und ausländischen Partnerorganisationen, themenspezifische Publikationen und wissenschaftliche Forschungsvorhaben. Der Verein unterstützt alle Vorhaben, die diesem Zweck dienen.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein für internationale Mobilität verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung. Der Verein für internationale Mobilität ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins für internationale Mobilität dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch: a) schriftliche Austrittserklärung oder b) Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Ausschluss seitens des Vorstandes ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins für internationale Mobilität verletzt. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils auch alleinvertretungsberechtigt.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der 1. Vorsitzende des Vereins hat einmal jährlich die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie nimmt den vom Vorstand erstatteten Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und über die ihr vom Vorstand oder aus dem Kreis der Mitglieder unterbreiteten Angelegenheiten der Vereins, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung des Haushaltsplans, Höhe des Mitgliedsbeitrags, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(3) Die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu führen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jeweils zum 1.Januar eines Jahres im voraus fällig.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinvermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Serrig . Diese hat das Vermögen im Sinne des vom Verein für internationale Mobilität verfolgten Zwecks (§ 2) zu verwenden.

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Über die Satzung in ihrer ersten Form, stimmte die Mitgliederversammlung des Vereins für Internationale Mobilität (VIMOB) am 23. Oktober 1998 ab.
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Vorstehende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins für Internationale Mobilität (VIMOB) am 20. November 2002 beschlossen.
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Vorstehende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins für Internationale Mobilität am 28. November 2003 beschlossen.